Seite 4 tenz zugeordnet ist (Art. 10.1 des Organisationsreglements). Dies bedeutet, dass der Leiter des Amts für Volksschule berechtigt ist, Verfügungen der zuständigen Organisationseinheit gemäss Schulgesetz zu unterzeichnen; jedoch wird daraus keine vom Schulgesetz abweichende Zuständigkeit des Amts für Volksschule und Sport begründet.