2. Auf das Entschädigungsbegehren der Beschwerdegegner wird nicht eingetreten. 3. Es wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen.