7. Rückweisungen schliessen das Verfahren nicht ab, sondern weisen es sinngemäss an die Vorinstanz zurück. Sie sind daher den Vor- und Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb sich ihre Anfechtung nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet (BGE 133 V 477 E. 4.2). Seite 11 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Rekursentscheid vom 22. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Departement Bau und Volkswirtschaft zurückgewiesen.