Nach der Praxis der erkennenden Abteilung wird dafür ein Pauschalbetrag zugesprochen (Urteile O4V 15 10 vom 1. Juli 2012 und O4V 12 16 vom 29. Mai 2013; vgl. auch den Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts ERV 15 24 vom 9. Oktober 2015). Für dieses Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel erscheint ein Auslagenersatz von Fr. 200.-- als angemessen. Dieser ist aufgrund der Verletzung der Verfahrensgrundsätze und Rückweisung zur Neubeurteilung der Vorinstanz aufzuerlegen.