4. Der angefochtene Rekursentscheid wurde damit unter der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen und der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 22. Dezember 2020 aufzuheben. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.