(Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2018 vom 27. Juni 2019 E. 2.3). Bei Ungenügen von Anträgen und Begründung in der Rekurseingabe wäre die Vorinstanz vielmehr gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VRPG verpflichtet gewesen, dem Rekurrenten, welcher nicht anwaltlich vertreten war, eine Nachfrist zur Verbesserung der Rekurseingabe zu gewähren.