Im vorliegenden Fall geht jedoch nach Auffassung des Obergerichts aus der Rekursbegründung genügend hervor, welche Rügen sich gegen das Bauvorhaben richten und mit welchen Vorbringen und Verfahrensanträgen sich die Vorinstanz demzufolge im Rekursverfahren auseinanderzusetzen gehabt hätte. Es wäre zudem überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt