29 Abs. 2 BV vorliegt. Der Vorinstanz ist zwar zugute zu halten, dass die Eingaben des Beschwerdeführers bzw. ehemaligen Rekurrenten nicht einfach zu verstehen sind, da diese eine gewisse Struktur vermissen lassen, teilweise weitschweifende sich wiederholende Ausführungen aufweisen und insbesondere (auch) Vorbringen enthalten, welche ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegen.