3.6 Im Lichte von Rechtsprechung und Lehre stellt die von der Vorinstanz entgegen Art. 33 Abs. 1 VRPG zu Unrecht vorgenommene Kognitionsbeschränkung eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Gleichzeitig muss die Begründung der Vorinstanz als ungenügend bzw. der Rekursentscheid als unbegründet qualifiziert werden, womit eine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vorliegt.