Im Weiteren hat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren verschiedene Verfahrensanträge gestellt, welche im Rekursentscheid ebenfalls nicht erwähnt und behandelt wurden. Die Vorinstanz hat sich - soweit ersichtlich - materiell einzig mit dem Schutz der Esche auf den Parzellen Nrn. 0011 und 0007 auseinandergesetzt, wobei es sich jedoch mangels behördlicher Unterschutzstellung um einen privatrechtlichen Punkt handelt, welcher bereits im Bau- und Einspracheentscheid auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen wäre (Art. 60 Abs. 1 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11).