Seite 9 unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor. Dazu kommt, dass der Entscheid des Amts für Raum und Wald vom 29. August 2019 dem Beschwerdeführer erst mit dem Bauund Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 eröffnet wurde, weshalb es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich war, gegen diesen bereits im Einspracheverfahren Einwendungen vorzubringen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren verschiedene Verfahrensanträge gestellt, welche im Rekursentscheid ebenfalls nicht erwähnt und behandelt wurden.