Die Vorinstanz hat sich im Rekursentscheid jedoch lediglich mit der Rüge betreffend Esche auseinandergesetzt und hat die erwähnten anderen Rügen, welche allesamt innerhalb des Streitgegenstands nach Art. 33 Abs. 1 VRPG liegen, nicht behandelt, obwohl sie auf die Anträge 1 (Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids) und 2 (Abänderung des Bauentscheides des Amts für Raum- und Wald) eingetreten ist. Wie oben dargelegt, existiert im kantonalen Recht keine Bestimmung, wonach im Rekursverfahren nur Rügen vorgebracht werden dürfen, welche bereits im Einspracheverfahren erhoben wurden. In Bezug auf die vorgehend erwähnten Rügen liegt damit keine