Sämtliche dieser Rügen richteten sich gegen die Bauentscheide der Vorvorinstanz und des Amts für Raum und Wald bzw. Mängel im Baubewilligungs- und Einspracheverfahren. Die Vorinstanz hat sich im Rekursentscheid jedoch lediglich mit der Rüge betreffend Esche auseinandergesetzt und hat die erwähnten anderen Rügen, welche allesamt innerhalb des Streitgegenstands nach Art. 33 Abs. 1 VRPG liegen, nicht behandelt, obwohl sie auf die Anträge 1 (Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids) und 2 (Abänderung des Bauentscheides des Amts für Raum- und Wald) eingetreten ist.