3.5 Sinngemäss hat der Beschwerdeführer damit im Rekursverfahren mangelhafte Baugesuchspläne, eine Verletzung des Koordinationsprinzips, eine Verletzung des Rechtsgleichheitsprinzips, eine fehlende Bewilligung für den Frischwasseranschluss, die verweigerte Einspracheverhandlung, die fehlende raumplanerische Zulässigkeit und die Beeinträchtigung der Esche gerügt. Sämtliche dieser Rügen richteten sich gegen die Bauentscheide der Vorvorinstanz und des Amts für Raum und Wald bzw. Mängel im Baubewilligungs- und Einspracheverfahren.