Diesbezüglich präzisierte der Beschwerdeführer auf S. 2 in der abschliessenden Stellungnahme vom 23. Mai 2020 (act. 11.I.11), dass die gemäss Wasserreglement in Art. 14 vorgeschriebene Bewilligung fehle. Dem Gleichheitsprinzip Folge leistend, müssten sich B1. und Konsorten an das private Wasserleitungsnetz anschliessen (S. 9 der Rekurseingabe). Die Baubewilligungskommission habe die im dortigen Gebiet angedachte zu erweiternde Erschliessungsanlage für Energie und Kommunikation völlig ignoriert.