Der Gemeindepräsident habe für einen Bungalow auf der Parz. Nr. 0017 verlangt, dass man sich für den Wasseranschluss an die Eigentümer des privaten Wassernetzes zu wenden habe. Es sei bereitwillig und rechtsmissbräuchlich eine Sondergenehmigung für einen direkten Anschluss an den Hydranten der Wasserversorgung L. erteilt worden (S. 7). Diesbezüglich präzisierte der Beschwerdeführer auf S. 2 in der abschliessenden Stellungnahme vom 23. Mai 2020 (act. 11.I.11), dass die gemäss Wasserreglement in Art. 14 vorgeschriebene Bewilligung fehle.