Seite 8 dass dieser von sämtlichen Eigentümern der betroffenen Parzellen zu unterzeichnen sei. Entgegen der Beteuerung des Bauverwalters sei der Plan nicht unterzeichnet worden (S. 4 der Rekurseingabe). Die Baubewilligungskommission habe keine Einspracheverhandlung mit Augenschein durchgeführt und das rechtliche Gehör verweigert (S. 5). In der Einsprache sei auf die willkürlich angewandte Rechtspraxis der Gemeindebehörden E. bezüglich des Wasseranschlusses hingewiesen worden. Der Gemeindepräsident habe für einen Bungalow auf der Parz.