0016 und 0008. Somit könne auf die Anträge in den Ziffern 1 (ausgenommen Satz 1), 2 (ausgenommen Satz 1), 3 und 4, den Eventualantrag in der Ziff. 6 und den Verfahrensantrag in der Ziff. 7 nicht eingetreten werden. Eingetreten werden könne aber auf die Anträge in den Ziff. 1, Satz 1, 2, Satz 1, sowie 5. 3.3 Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, dass seine Anträge im Rekursentscheid völlig zerpflückt worden seien. Der Entscheid des Amts für Raum und Wald, Abteilung Raumentwicklung vom 29. August 2019, werde darin nicht hinterfragt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt und einen Augenschein verweigert.