Nicht Gegenstand des Bau- und Einspracheentscheids der Vorinstanz seien die private Wasserleitung des Beschwerdeführers, die Frage, ob im Gebiet Lachen neue Anschlüsse erstellt werden dürften, die allfällige Koordination der Stromversorgung und des Glasfasernetzes mit den übrigen Erschliessungsaufgaben der Gemeinde, das Baugesuch des Beschwerdeführers betreffend eine Abwasserleitung zu seinem Gebäude Assek. Nr. 0014, das Baugesuch betreffend die Erstellung einer Erschliessungsstrasse auf den Grundstücken Nrn. 0008 und 0012 sowie weitere Vorhaben auf den Grundstücken Nrn. 0016 und 0008.