Gegenstände, über welche die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden habe, würden nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörde fallen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen. Nicht Gegenstand des Bau- und Einspracheentscheids der Vorinstanz seien die private Wasserleitung des Beschwerdeführers, die Frage, ob im Gebiet Lachen neue Anschlüsse erstellt werden dürften, die allfällige Koordination der Stromversorgung und des Glasfasernetzes mit den übrigen Erschliessungsaufgaben der Gemeinde, das Baugesuch des Beschwerdeführers betreffend eine Abwasserleitung zu seinem Gebäude Assek.