Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Rekursentscheid zum Schluss, dass Gegenstand des Rekursverfahrens nur sein könne, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig sei, was sich aus den Parteibegehren, insbesondere den Anträgen ergebe. Gegenstände, über welche die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden habe, würden nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörde fallen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen.