33 VRPG kann er im Rekursverfahren vielmehr Rügen gegen sämtliche Mängel des Bauentscheids (wozu auch allfällige bewilligte Pläne gehören) und des vorinstanzlichen Verfahrens vorbringen. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde ihre Kognition (Überprüfungsbefugnis) ohne Vorliegen sachlicher Gründe stärker einschränkt, als es das Gesetz erlaubt (BGE 131 II 271 E. 11.7.1). Gleiches gilt, wenn eine Behörde den Streitgegenstand zu eng fasst und deshalb zu Unrecht eine materielle Beurteilung einzelner Rügen unterlässt (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 66).