(vgl. dazu auch MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 20a VRPG). Aus dem kantonalen Verfahrensrecht oder der kantonalen Baugesetzgebung ergibt sich damit keine Einschränkung, wonach ein ehemaliger Einsprecher nur im Rahmen seiner Einsprachegründe zum Rekurs befugt wäre; nach Art. 33 VRPG kann er im Rekursverfahren vielmehr Rügen gegen sämtliche Mängel des Bauentscheids (wozu auch allfällige bewilligte Pläne gehören) und des vorinstanzlichen Verfahrens vorbringen.