Nach Art. 33 Abs. 1 VRPG können im Rekursverfahren alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden; neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel sind nach Art. 33 Abs. 2 VRPG zulässig; (vgl. dazu auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1147). Streitgegenstand eines Rekurses im baurechtlichen Rekursverfahren können damit der angefochtene Bau-(und Einspracheentscheid) und das zugrunde liegende Baugesuch sowie allfällige Mängel des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens bilden; (vgl. dazu