3. 3.1 Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzliche verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N. 3073; BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2). Nach Art. 33 Abs. 1 VRPG können im Rekursverfahren alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden;