Nicht eingetreten werden kann jedoch auf das Entschädigungsbegehren der Beschwerdegegner für die verunmöglichte Stromlieferung, da ein solches auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen wäre. Da mit heutigem Urteilsdatum auch über das Verfahren O4V 20 38 betreffend Strassenverzeichnis entschieden wird, erweist sich der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Urteils O4V 20 38 zu sistieren, zudem als gegenstandslos.