0011, 0012 und 0013 mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 0014, welche an Parzellen anstossen, durch welche die Wasserleitungen verlaufen sollen, ist er in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.2.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.