H. Mit Eingabe vom 29. April 2021 (act. 16) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, wobei er an seinen Anträgen festhielt. Dazu liessen sich die Beschwerdegegner mit Duplik vom 15. Mai 2021 (act. 21) vernehmen. I. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 (act. 19) teilte die Vorvorinstanz mit, dass der Grundeigentümer der Liegenschaft Nr. 0001, D., das Durchleitungsrecht zu Gunsten der Liegenschaft Nr. 0003 sistiert habe. Darauf liess sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2021 (act. 22) nochmals vernehmen, mit dem Antrag, das Verfahren bis zum Urteil betreffend Strassenverzeichnis der Gemeinde E. (O4V 20 38) zu sistieren.