2. Der Bauherrschaft seien durch den Beschwerdeführer eine angemessene Aufwandentschädigung sowie eine Kompensationszahlung für die verunmöglichte Stromlieferung ab unserer PV-Anlage seit dem 30.4.2020 (wegen Freileitung Einspeisungsbeschränkung auf 3 kWp statt möglichen 4.8 kWp) zu entrichten. c) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. d) der Vorvorinstanz: Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei die Beschwerde abzuweisen.