3. Der Bauentscheid des Amts für Raum und Wald, Abteilung Raumentwicklung, vom 29. August 2019 sei zu überarbeiten, wobei den Baugesuchstellern zu verbieten sei, über die in der Landwirtschaftszone liegenden Parzellen Nr. 0001 und 0002 (D.) eine zweite Frischwasserleitung einzugraben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Beschwerdegegner: 1. Sämtliche der erwähnten Rechtsbegehren (Nr. 1-4) seien abzulehnen.