Vor diesem Hintergrund erscheint die zurückhaltende Würdigung der Vorinstanz in E. 4c des angefochtenen Entscheids im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als fragwürdig. Dazu kommt, dass in den vorinstanzlichen Verfahren nicht nur die Anwendung von Gestaltungsvorschriften umstritten war, sondern explizit die Verletzung von Art. 86 Abs. 3 und 5 BauG gerügt wurde (vgl. S. 4