Seite 2 c) der verfügenden Behörde Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A. ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001, Gemeinde C. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und ist u.a. mit dem nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhaus Assek. Nr. 0002 überbaut, welches vom Sohn von A. bewohnt wird. Die letzte rechtskräftige amtliche Bewertung der Parzelle Nr. 0001 geht auf das Jahr 1993 zurück. Auszug aus dem Geoportal GIS AR, Orthofoto mit amtlicher Vermessung, Juni 2022