I. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 (act. 12) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, wozu sich die Vorinstanz und die verfügende Behörde mit Duplik vom 12. Januar 2022 (act. 14) und 14. Januar 2022 (act. 15) vernehmen liessen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 (act. 17) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Seite 3 Seite 4 Erwägungen