Gegenstand Grundstückschätzung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Finanzen vom 26. August 2021 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Entscheid der Finanzdirektion vom 26. August 2021 bezüglich der Grundstückschätzung von Parzelle Nr. 0001 sei aufzuheben. 2. Ferner sei er insofern zurückzuweisen, als die Finanzdirektion dazu anzuhalten sei, zusammen mit den übrigen Ratskollegen den Antrag auf die angestrebte Umzonung zu behandeln. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.