Seite 4 5.2 Der Beschwerdeführerin wurde für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gemäss Art. 23 AT entschädigt der Staat diese nach dem notwendigen Zeitaufwand. Die von RA AA. eingereichte Kostennote von Fr. 1'238.65 (act. 9) erweist sich als tarifkonform (Art. 23 f. der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Ausgangsmässig wird diese zur Hälfte und damit zu Fr. 619.30 der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz zugesprochen.