Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 31. März 2022 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 21 26 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Verfügende Behörde Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Gegenstand Transportkosten wegen Fürsorgerischer Unterbringung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 20. Mai 2021 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Rekursentscheid vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei die Rechnung Nr. 2106189 vom 1. April 2021 für die Kosten für den Transport vom 15. Februar 2021 wegen fürsorgerischer Unterbringung aufzuheben. 3. Eventualiter seien die Kosten angemessen zu reduzieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, soweit sie die Gewährung einer Partei- kostenentschädigung für das Rekursverfahren betrifft. Im Übrigen sei sie abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt 1. Mit Verfügung vom 1. April 2021 (act. 2.4) stellte die Kantonspolizei Appenzell Ausserrho- den A. anlässlich einer Fürsorgerischen Unterbringung vom 15. Februar 2021 einen Betrag von Fr. 494.50 für den Transport in Rechnung. 2. Dagegen liess A., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 26. April 2021 (act. 2.5) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben u.a. mit dem Antrag, die Rechnung vom 1. April 2021 aufzuheben. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 (act. 2.6) hielt die Kantonspolizei (im Folgenden: verfü- gende Behörde) fest, dass die Verfügung vom 1. April 2021 fälschlicherweise an A. ergangen sei. Aufgrund dessen ziehe sie die Verfügung in Wiedererwägung und ziehe diese zurück. Die Rechnung vom 1. April 2021 könne damit als hinfällig betrachtet werden. 4. Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 (act. 2.1) schrieb das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab. 5. Dagegen liess A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 21. Juni 2021 (act. 1) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde beim Obergericht erheben. Seite 2 6. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 (act. 5) liess sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Anträgen zur Beschwerde vernehmen. 7. Mit Eingabe vom 30. August 2021 (act. 8) liess die Beschwerdeführerin eine Replik einrei- chen, worin sie an ihren Anträgen festhielt. 8. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Auf die Beschwerde ist damit einzu- treten. 2. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz geht hervor, dass der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren versehentlich keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, weshalb diesbezüglich eine teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt wird. Damit kann die Beschwerde in diesem Punkt ohne Weiteres gutgeheissen werden, womit die Sache zur Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz den Rekurs infolge Gegen- standslosigkeit rechtsfehlerhaft abgeschrieben habe. Aufgrund des Devolutiveffekts dürfe sich die verfügende Behörde im Rekursverfahren grundsätzlich nicht mehr mit der Sache befassen. Es fehle eine gesetzliche Grundlage, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen könne. Selbst wenn eine solche zulässig wäre, fehle es an einer Wiedererwägungsverfügung, die den im Rekurs gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entspreche. 3.2 Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise zutreffend ausführt, entspricht es einer lang- jährigen kantonalen Verwaltungspraxis, dass Behörden ihre Verfügungen während eines Seite 3 Rekursverfahrens formlos in Wiedererwägung ziehen können (HANS-JÜRG SCHÄR, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, Vorbemerkungen zu Art. 14 und 15, N. 6; Vorbemerkungen zu Art. 18-29, N. 2), ohne dass dazu explizit eine gesetzliche Grundlage notwendig wäre. Eine solche formlos Wiedererwägung von Amtes wegen entspricht im Weiteren auch der herrschenden Lehre (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1213; W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3880; RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL- MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 655) und der Praxis anderer Kantone (MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Rz N. 22 zu den Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d VRG). Aus dem Schreiben der verfügenden Behörde vom 18. Mai 2021 geht zudem klar hervor, dass die Verfügung vom 1. April 2021 in Wiedererwägung gezogen und die Rechnung für die Transportkosten zulasten der Beschwerdeführerin hinfällig wurde. Damit kann nicht zweifelhaft sein, dass die verfügende Behörde die Rechnung aufgehoben hat, zumal nicht ersichtlich ist, wie der Widerruf einer Rechnung sonst erfolgen sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass kein Rechtsmittel auf der Verfügung vom 18. Mai 2021 aufgeführt ist, da mit der Aufhebung der Rechnung dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren entsprochen wurde und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch bei einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung innert zwei Monaten der Weiterzug der Wiedererwägungsverfügung offen gestanden wäre (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz ist damit in der Hauptsache nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit in Bezug auf die Zusprechung einer Partei- entschädigung für das Rekursverfahren gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. 5. 5.1 Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf des- sen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Entscheidgebühr wird auf insgesamt Fr. 700.-- festgesetzt (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese wird im Rahmen des Obsiegens und Unterliegens zur Hälfte (Fr. 350.--) der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte (Fr. 350.--) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. Seite 4 5.2 Der Beschwerdeführerin wurde für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsver- beiständung gewährt. Gemäss Art. 23 AT entschädigt der Staat diese nach dem notwendi- gen Zeitaufwand. Die von RA AA. eingereichte Kostennote von Fr. 1'238.65 (act. 9) erweist sich als tarifkonform (Art. 23 f. der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Ausgangsmässig wird diese zur Hälfte und damit zu Fr. 619.30 der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz zugesprochen. Zur Hälfte (Fr. 619.30) wird die Entschädigung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten nachzuzahlen und die Auslagen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 3 VRPG). Seite 5 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Zusprechung einer Parteient- schädigung für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. Diese wird zur Hälfte (Fr. 350.--) der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte (Fr. 350.--) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstat- tungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 619.30 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zulasten der Vorinstanz zuge- sprochen. 4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird RA AA. mit Fr. 619.30 aus der Staatskasse entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwältin, die Vorinstanz, die verfügende Behörde sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Amt für Finanzen. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 4. April 2022 Seite 6