9. Weil die Vorinstanz von der Nichtigkeit der Baubewilligung der Baubewilligungskommission C. vom 6. Oktober 2011 betreffend die Vergrösserung des Vorplatzes sowie der darauf beruhenden Bau- und Einspracheentscheide ausging, wurden der Gemeinde [...] in den Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids zu Unrecht Kosten bzw. Parteientschädigungen auferlegt. Die Sache ist infolgedessen zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seite 14 Das Obergericht erkennt: