B. Am 21. Oktober 2020 stellte A1. das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B (act. 5.6.I./32). Nachdem sich in der Folge herausstellte, dass es sich bei der von A1. vorgelegten Carta d'Identita nicht um ein italienisches Identitätsdokument, sondern eine Aufenthaltsbestätigung der italienischen Behörden handelt, wies das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: verfügende Behörde) nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs