Die Frage der Klassierung einer Erschliessungsstrasse stellt sich aber erst nach deren Widmung zum Gemeingebrauch und stellt damit weder eine reglementarische noch eine gesetzliche Voraussetzung dar. Vielmehr muss im vorliegenden Fall von sachlichen Überlegungen wie der fehlenden Wendemöglichkeit insbesondere für Fahrzeuge der Unterhalts-, Entsorgungs- und Rettungsdienste oder der fehlenden rechtlichen Sicherung von Wendemanövern über Vorplätze und Garagen ausgegangen werden.