Seite 15 10. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren der anwaltlich vertretenen überwiegend obsiegenden Beschwerdegegnerin zu entsprechen. Da der Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt (Höhe des Monatsbruttolohns) obsiegt, ist dessen Entschädigungsbegehren abzulehnen (WIEDERKEHR/ RICHLI, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3720).