Was den anrechenbaren Verdienst von Fr. […] anbelangt, ist auf S. 18 der Rekursreplik vom 18. Juni 2019 (act. 7.24) inkl. Beilage 39 zu verweisen, welche dem Beschwerdeführer ohne Weiteres bekannt war. Da dieser Betrag vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, erübrigt sich eine Edition weiterer Unterlagen. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids erweist sich diesbezüglich als genügend bestimmt. 8. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als dass der für die Entschädigung massgebliche Bruttomonatslohn auf Fr. […] festgelegt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.