Die Beschwerdegegnerin macht zudem nicht geltend, dass ihr stationärer und ambulanter Dienst im Jahr 2018 für den Zeitraum ihrer Anstellung gesamthaft typisch war. Im Lichte von Rechtsprechung und Lehre erscheint es daher in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer gerechtfertigt, den massgeblichen Bruttomonatslohn gestützt auf die Bruttojahreseinkommen 2017 und 2018 zu berechnen, womit sich ein Bruttomonatslohn von Fr. […] ergibt. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend abzuändern.