7.3 Aus den Lohnabrechnungen Februar 2018 - Juni 2018 (act. 7.1/32) geht hervor, dass das monatliche Bruttogehalt der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer unterschiedlichen stationären und ambulanten Tätigkeit schwankend war. Dies spricht dagegen, dass der Lohn im Jahr 2018 generell um 8 % erhöht wurde, betrug doch das feste Monatsgehalt der Beschwerdegegnerin im Jahr 2018 Fr. […], was immer noch dem Jahreslohn von Fr. […] gemäss dem Arbeitsvertrag vom 27. August 2014 (act. 7.1/2) entsprach. Die Beschwerdegegnerin macht zudem nicht geltend, dass ihr stationärer und ambulanter Dienst im Jahr 2018 für den Zeitraum ihrer Anstellung gesamthaft typisch war.