7.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass die Erhöhung des Jahreslohns der Beschwerdegegnerin von 2017 auf 2018 von rund 8 % einer üblichen Lohnerhöhung aufgrund des gestiegenen Dienstalters und aufgrund ihrer jährlich wachsenden Erfahrung und Effizienz bei den honorarberechtigten Tätigkeiten als Chefärztin entspreche. Der Umfang des der Beschwerdegegnerin zustehenden Schadenersatzes sei von der Vorinstanz zeitlich und quantitativ hinreichend bestimmt worden.