Diese Zahl sei dem Beschwerdeführer vollkommen unbekannt. Der von der Beschwerdegegnerin anzurechnende Verdienst gemäss Art. 30 Abs. 5 PG lasse sich nur Seite 14 gestützt auf entsprechende Unterlagen (Anstellungsverträge, Lohnabrechnungen, Buchhaltungen etc.) beziffern, weshalb diese zu edieren seien.