7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Vorinstanz festgelegten Bruttomonatslohn von Fr. […], welcher auf dem Lohnausweis von 2018 basiert. Das Bruttojahreseinkommen der Beschwerdegegnerin sei nicht typisch, weshalb der massgebliche Bruttomonatslohn gestützt auf die Bruttojahreseinkommen 2017 und 2018 zu berechnen sei. Diesbezüglich verweist er auf BGE 125 III 14 E. 2b und BSK OR I, N. 2 zu Art. 337c OR. Damit ergebe sich ein Bruttomonatslohn von Fr. […]. Die Vorinstanz erwähne in E. 7b einen anzurechnenden Betrag von Fr. […]. Diese Zahl sei dem Beschwerdeführer vollkommen unbekannt.