7. Gemäss Art. 30 Abs. 5 PG hat die Angestellte Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Sie muss sich anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat oder was sie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.