30 Abs. 4 PG). Eine Entschädigungshöhe von vier Monaten liegt daher auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Obergerichts im unteren Rahmen, wobei offengelassen werden kann, ob die Kommunikation des Beschwerdeführers zudem eine höhere Entschädigung gerechtfertigt hätte. Ermessensfehler der Vorinstanz zulasten des Beschwerdeführers sind damit keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert. Damit ist die festgelegte Entschädigung von vier Monatslöhnen nicht zu beanstanden.