336 Abs. 2 OR), bei deren Überprüfung die Kognition des Obergerichts entsprechend beschränkt ist. Dabei gilt es festzuhalten, dass sich die Kündigung nicht nur als rechtswidrig erwies, sondern vom Beschwerdeführer auch wesentliche Verfahrensgrundsätze grob verletzt wurden und eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen möglich wäre (Art. 30 Abs. 4 PG).