6. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die von der Vorinstanz ausgesprochene Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen und begründet dies wiederum mit den zahlreichen und teilweise gravierenden Verfehlungen der Beschwerdegegnerin, welche es jedoch - wie oben dargelegt - nicht belegen kann. Der Vorinstanz steht bei der Bemessung der Entschädigungshöhe ein weites Ermessen zu (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 PG i.V.m. Art. 336 Abs. 2 OR), bei deren Überprüfung die Kognition des Obergerichts entsprechend beschränkt ist.